Allgemeine Geschäftsbedingungen der SCC GmbH
1. Gegenstand dieser Bedingungen, Geltungsbereich
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend kurz "Bedingungen") gelten für Verträge, die die SCC GmbH (nachfolgend kurz "SCC") mit Unterneh- mern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öf- fentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend kurz "Kunden") über IT-Lieferungen- und Leistungen, insbeson- dere über den Kauf und/oder die Wartung/Pflege von Hard- ware mit vorinstallierter Standardsoftware abschließt (nach- folgend kurz "IT-Verträge"). Diese Bedingungen sind Be- standteil des jeweiligen IT-Vertrags, der mit der schriftlichen Annahme des vom Kunden unterbreiteten Vertragsangebots (nachfolgend "Vertragsantrag") durch eine Auftragsbestäti- gung von SCC zustande kommt. An den Vertragsantrag ist der Kunde vier Wochen gebunden. Beabsichtigt der Kunde, die bestellte Hard- oder Software weiterzuverkaufen, hat er dies SCC im Vertragsantrag ausdrücklich schriftlich mitzu- teilen.
1.2 Die Entgegennahme der von SCC gelieferten Hard- und Software durch den Kunden genügt für die Geltung dieser Bedingungen.
1.3 Für IT-Verträge, die im Rahmen des Online-Shops von SCC geschlossen werden, gilt anstelle von Nr. 1.1. Satz 2-4 folgendes: Der Vertragsabschluss kommt mit Anklicken des "Bestellung abschicken" Buttons zustande. Eine Bestätigung seiner Bestellung wird ihm elektronisch zugesandt. Der Kunde hat die Möglichkeit, vor Abgabe seiner Bestellung die Richtigkeit seiner Eintragungen zu überprüfen, indem er den Button "zurück zu Kundendaten" anklickt. Der Kunde gelangt dann wieder in die Warenkorb-Ansicht, in der Änderungen oder Löschungen der Eintragungen vorgenommen werden können. Der Online-Shop von SCC steht ausschließlich in deutscher Sprache zur Verfügung. Vertragsabschlüsse erfolgen ausschließlich in deutscher Sprache. Der Vertrags- text (einschließlich dieser Bedingungen) wird von SCC gespeichert, ist dem Kunden bei Vertragsschluss zugänglich und kann von ihm per Download gespeichert und anschlie- ßend ausgedruckt werden. Online steht stets nur die aktuelle Fassung dieser Bedingungen zur Verfügung.
1.4 Abweichende Bedingungen des Kunden werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn SCC nicht ausdrücklich widerspricht.
1.5 Die vorliegenden Bedingungen gelten für zukünftige IT- Verträge nicht, wenn SCC vor Abschluss dieser Verträge geänderte Bedingungen zur Verfügung stellt; dann gelten die geänderten Bedingungen. In allen übrigen Fällen müssen Nebenabreden und Vertragsänderungen von SCC schriftlich bestätigt werden, um wirksam zu sein.
1.6 Mit Freigabe dieser Bedingungen durch SCC treten für die Zukunft sämtliche bisher von SCC für IT-Verträge verwen- deten Bedingungen außer Kraft. Für die vor diesem Zeit- punkt bereits wirksam abgeschlossenen IT-Verträge gelten jedoch die ihnen jeweils zugrunde liegenden älteren Bedin- gungen fort.
2. Unterlagen
2.1 Unterlagen für das Angebot an den Kunden zur Abgabe eines Vertragsantrags (Produktbeschreibungen, Musterunterlagen u. ä.) bleiben Eigentum von SCC und dürfen ohne Zu- stimmung von SCC weder vervielfältigt noch an Dritte weitergegeben werden.
2.2 Urheberrechtliche Verwertungsrechte an diesen Unterlagen stehen allein SCC zu.
3. Umfang der Leistungspflicht
3.1 Maßgebend für die Leistungspflicht von SCC ist die Auftragsbestätigung von SCC sowie der damit angenommene Vertragsantrag des Kunden. Soweit die von SCC zu erbringenden Leistungen dort nicht definiert sind, bestimmt sich der Inhalt der SCC obliegenden Leistungspflichten nach den folgenden Absätzen.
3.2 SCC verkauft ausschließlich Hard- und Standardsoftware von Drittherstellern. Die Nutzungsrechte des Kunden an der Software bestimmen sich nach den Lizenzbedingungen des jeweiligen Softwareherstellers. Der Kunde verpflichtet sich gegenüber SCC, diese Bestimmungen einzuhalten und SCC unverzüglich von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen SCC wegen der Verletzung dieser Bestimmungen durch den Kunden geltend machen.
3.3 Sofern nach Annahme des Vertragsantrags einzelne Hard- oder Softwarekomponenten nicht mehr lieferbar sind, ist es SCC gestattet, diese durch zumindest gleichwertige andere zu ersetzen. Dem Kunden ist bekannt, dass die Hard- und Softwarehersteller laufend technische Änderungen ihrer Pro- dukte vornehmen.
3.4 Die sach- und fachgerechte Vorbereitung der Hardware- Installation einschließlich der notwendigen Stromversorgung obliegt dem Kunden und ist auf seine Kosten rechtzeitig vor Anlieferung der Hardware durchzuführen. Neben den jeweils geltenden Fachnormen (DIN-Vorschriften) sind hierbei auch die Installationsrichtlinien von SCC zu berücksichtigen, die SCC auf Verlangen zur Verfügung stellt. SCC ist nicht für die technische oder rechtliche Möglichkeit zum Anschluss von Geräten anderer Lieferanten an die von SCC gelieferte Hardware verantwortlich.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Alle im IT-Vertrag enthaltenen Preise verstehen sich zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
4.2 Soweit die vertragsgegenständliche Hard- und Software, etwaiges Zubehör und Betriebsmaterial versandt werden, gelten die Preise ab Versandstation, außerdem zzgl. Porto oder Fracht, Verpackung und Versicherung.
4.3 Ist im IT-Vertrag eine aufwandsbezogene Abrechnung vereinbart, gelten die im IT-Vertrag ausgewiesenen Stunden- und Reisekostensätze. Für angefangene Stunden gilt: Für die erste angefangene halbe Stunde werden dem Kunden 0,5 Stundensätze und für jede weitere angefangene Viertelstunde jeweils 0,25 Stundensätze in Rechnung gestellt.
4.4 Sämtliche Zahlungen sind sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzüge fällig. Die Zahlung mit einem Wechsel bedarf der schriftlichen Zustimmung von SCC. Diskont- und sonstige Wechselkosten sind vom Kunden zu tragen.
4.5 Alle vereinbarten Preisnachlässe auf die im IT-Vertrag ausgewiesenen Preise, alle vereinbarten Rabatte gleich welcher Art, auch Bankeinzugsrabatte, entfallen ersatzlos, sofern der Kunde mit seinen Zahlungs- oder Abnahmeverpflichtungen ganz oder teilweise gegenüber SCC in Verzug gerät.
4.6 Erhöhen sich für Lieferungen mit einer vereinbarten Lieferfrist von mehr als sechs Wochen nach Abschluss des IT- Vertrags die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Hard- und Software für SCC nachweisbar (vor allem infolge einer Erhöhung der Einkaufspreise, Lohnkosten, Materialkosten oder öffentlichen Abgaben), so ist SCC berechtigt, dem Kunden gegenüber eine entsprechende Preiserhöhung vorzunehmen. Die Erhöhung ist insoweit zulässig, als sich die Erhöhung der Anschaffungs- und Herstellungskosten an- teilig auf den Preis für die Hard- und Software auswirkt.
4.7 Für den Kunden sind die Geltendmachung eines Zurückbe- haltungsrechts oder die Aufrechnung nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen zulässig.
4.8 Kommt der Kunde mit seinen Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug, wird der zu diesem Zeitpunkt noch ausstehende Betrag sofort zur Zahlung fällig. SCC kann Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt SCC vorbehalten.
4.9 Wird nach Abschluss eines IT-Vertrags erkennbar, dass der Vergütungsanspruch von SCC durch mangelnde Leistungs- fähigkeit des Kunden gefährdet wird, kann SCC vor weite- ren Leistungen Vorauskasse oder Sicherheitsleistung verlangen. SCC kann dem Kunden eine angemessene Frist setzen, in welcher er Zug um Zug gegen die Leistung von SCC nach seiner Wahl die Vergütung zu zahlen oder Sicherheit zu leis- ten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann SCC vom Vertrag zurücktreten.
5. Gefahrübergang, Teillieferungen/-leistungen
5.1 Wird der Liefergegenstand an den Kunden unter Einschaltung Dritter versandt, so erfolgt der Gefahrübergang, wenn der Liefergegenstand die Geschäftsräumlichkeiten oder das Lager von SCC verlässt, und zwar auch dann, wenn fracht- freie Lieferung vereinbart ist. Dies gilt auch, wenn die Ver- sendung durch eigene Mitarbeiter von SCC erfolgt. Die Transport- und Verpackungskosten gehen zu Lasten des Kunden, zum Abschluss einer Transportversicherung ist SCC nicht verpflichtet.
5.2 Wird durch das Verhalten des Kunden der Versand verzögert, geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft durch SCC auf den Kunden über.
5.3 SCC ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
5.4 SCC tritt Ansprüche wegen Transportschäden an der dem Kunden ausgelieferten Hard- und Software gegen den mit dem Transport beauftragten Frachtführer an den Kunden ab. Der Kunde nimmt die Abtretung an. Eine weiter gehende Haftung von SCC, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen.
6. Lieferfristen, Verzug, Unmöglichkeit
6.1 Liefertermine und -fristen gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von SCC schriftlich bestätigt worden sind. Liefer- termine beginnen mit dieser Bestätigung oder, sollte der Kunde zu einer Anzahlung verpflichtet sein, mit Gutschrift der Anzahlung auf einem Geschäftskonto von SCC. Liefer- termine und -fristen sind neu zu vereinbaren, wenn später Vertragsänderungen eintreten, oder ihre Einhaltung aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt oder unvorhergesehener Ereignisse wie z.B. Aufruhr, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder Lieferverzug des Herstellers unmöglich ist.
6.2 Die Einhaltung von Fristen und Terminen durch SCC setzt stets voraus, dass der Kunde seinen vertraglichen Verpflich- tungen, insbesondere zur rechtzeitigen Installationsvorbere tung und seinen sonstigen vertraglich vereinbarten Mitwirkungspflichten, rechtzeitig und vollständig nachkommt. Macht er dies nicht und hängt die Einhaltung von Fristen und Terminen direkt oder indirekt von der Einhaltung einer solchen Verpflichtung des Kunden ab, verlängern sich ver- einbarte Fristen und verschieben sich Termine auf Verlangen von SCC zumindest um den der Verzögerung entsprechenden Zeitraum zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Hierbei ist der Umstand zu berücksichtigen, dass SCC vorhandene Personal- und sonstige Ressourcen stets ausge- lastet einsetzt.
6.3 Überschreitet SCC unverbindliche Liefertermine bzw. -fristen, so kann der Kunde SCC schriftlich eine angemesse- ne Frist, mindestens aber eine Frist von sechs Wochen zur Ausführung der Leistung mit der Erklärung setzen, dass er nach Ablauf der Frist die Annahme der Leistung ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz nach Maßgabe von Nr. 10 zu fordern. Der Anspruch auf Erbringung der Leistung geht mit Ablauf der Frist unter. Einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung bedarf es dann nicht, wenn SCC bereits zuvor die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die fristgerechte Erbringung der Leistung von SCC aus Gründen unterblieben ist, die der Kunde allein oder zumin- dest weit überwiegend, beispielsweise durch Verletzung seiner vertraglichen Mitwirkungspflichten, zu vertreten hat, oder wenn der von SCC nicht zu vertretende Rücktrittsgrund zu einer Zeit eintritt, zu welcher sich der Kunde im Annah- meverzug befindet.
7. Abnahme von Werkleistungen
7.1 Leistungen von SCC, die auf die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges gerichtet sind (nachfolgend: "Werkleistungen"), bedürfen der Abnahme durch den Kunden.
7.2 SCC teilt dem Kunden die Abnahmebereitschaft der Werkleistungen schriftlich mit. Unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft, beginnen die Vertragsparteien mit der Abnahme- prüfung nach Maßgabe des im jeweiligen Einzelvertrag festgelegten Abnahmeverfahrens.
7.3 Bei der Abnahmeprüfung festgestellte Fehler der abzuneh- menden IT-Leistung sind nach folgenden Fehlerklassen zu unterscheiden: a) Fehlerklasse 1: Fehler führt dazu, dass die abzunehmende Werkleistung oder ein wichtiger Teil davon für den Kunden nicht nutzbar ist. b) Fehlerklasse 2: Fehler bedingt bei wichtigen Funktionen der abzuneh- menden Werkleistung erhebliche Nutzungseinschränkungen, die nicht für eine angemessene, dem Kunden zumutbare Zeitdauer umgangen werden können. c) Fehlerklasse 3: sonstige Fehler. 7.4 Der Kunde darf die Abnahme nur wegen Fehler der Fehler- klassen 1 und 2 verweigern. Fehler der Fehlerklasse 3 beseitigt SCC nach der Abnahme im Rahmen der Nr. 9 dieser Be- dingungen. 7.5 Über die Abnahmeprüfung fertigt SCC ein schriftliches Protokoll an, dessen Richtigkeit die vom Kunden mit der Abnahme beauftragten Mitarbeiter durch Unterzeichnung innerhalb von einem Monat nach Erhalt zu bestätigen haben. Soweit der Kunde die Unterzeichnung nicht innerhalb von einem Monat unter detaillierter Angabe der Gründe schriftlich verweigert, gelten die in dem Protokoll enthaltenen Feststellungen als genehmigt. In dem Protokoll sind alle festgestellten Fehler, unterteilt nach Fehlerklassen, beschrieben und die Gründe einer etwaigen Abnahmeverweigerung abschließend aufgeführt. Weist das Protokoll Fehler aus, die die Abnahme verhindern, und verweigert der Kunde deshalb die Abnahme, so wird die erfolgreiche Fehlerbehebung nach den vorstehenden Absätzen überprüft, sobald SCC die ausgewiesenen Fehler beseitigt und die betreffende Leistung erneut zur Abnahme bereitgestellt hat.
8. Ansprüche des Kunden bei Rechtsmängeln
8.1 SCC verpflichtet sich, Software frei von Rechten Dritter, die der vertragsgemäßen Nutzung der Software entgegenstehen, zu überlassen.
8.2 Für den Fall, dass Dritte derartige Rechte geltend machen, wird SCC die betroffene Software gegen die geltend ge- machten Rechte Dritter verteidigen. Der Kunde wird SCC von der Geltendmachung solcher Rechte Dritter unverzüg- lich unterrichten und SCC sämtliche Vollmachten erteilen und Befugnisse einräumen, die erforderlich sind, um die Software gegen die geltend gemachten Rechte Dritter zu ver- teidigen. Hat SCC den Rechtsmangel nach diesen Bedingungen zu vertreten, ist SCC verpflichtet, die dem Kunden entstandenen notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten.
8.3 Im Falle, dass Rechtsmängel bestehen, ist SCC nach eigener Wahl berechtigt, a) durch geeignete Maßnahmen die die vertragsgemäße Nutzung der Software beeinträchtigenden Rechte Dritter oder deren Geltendmachung zu beseitigen oder b) den Leistungsgegenstand in der Weise zu verändern o- der zu ersetzen, dass er fremde Rechte Dritter nicht mehr verletzt, wenn und soweit dadurch die nach dieser Bedingungen gewährleistete Funktionalität des Leistungsgegenstands nicht beeinträchtigt wird. Gelingt dies SCC binnen einer vom Kunden zu setzenden angemessenen Frist nicht, so ist der Kunde berechtigt, nach Maßgabe von Nr. 9.4 dieser Bedingungen vom Vertrag zurückzutreten oder die Lizenzvergütung angemessen herabzusetzen. Daneben kann er Schadensersatz gemäß Nr. 10 dieser Bedingungen verlangen, es sei denn, SCC kannte den schon bei Vertragsschluss bestehenden Rechtmangel nicht und hat die- se Unkenntnis auch nicht zu vertreten.
9. Ansprüche des Kunden bei Sachmängeln
9.1 SCC verpflichtet sich, die vertragsgegenständliche Hard- und Software mit den in den Produktbeschreibungen vorgesehenen Funktionen zu liefern sowie vertraglich geschuldete Werkleistungen im Sinne von Nr. 7.1 dieser Bedingungen vereinbarungsgemäß zu erbringen.
9.2 Für den Fall der Mangelhaftigkeit der Hard- und Software tritt SCC alle gegen den Hersteller der Hard- und Software bestehenden Ansprüche wegen Sachmängeln an den Kunden ab. Mängelansprüche gegen SCC nach den nachfolgenden Absätzen kann der Kunde erst nach erfolgloser außergerichtlicher Inanspruchnahme des Herstellers geltend machen.
9.3 Im übrigen kann der Kunde nach Wahl von SCC Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen, wenn der Mangel nicht unerheblich ist. Verfügt die von SCC gelieferte Hard- und Software nicht über diejenigen Eigenschaften, deren Vorlie- gen der Kunde aufgrund öffentlicher Aussagen von SCC, des Herstellers oder ihrer oder dessen Gehilfen erwarten durfte, stehen dem Kunden die in Satz 1 genannten Rechte nur zu, wenn der Kunde nachweist, dass der Vertragsschluss zumindest teilweise auf diese Äußerungen zurückzuführen ist. Eine solche Haftung ist ausgeschlossen, wenn SCC diese öffentlichen Aussagen vor dem Vertragsschluss in gleich- wertiger Weise berichtigt hat.
9.4 Hat der Kunde SCC nach einer ersten Aufforderung ergebnislos eine weitere Nachfrist mit der Erklärung gesetzt, dass er nach Ablauf der Frist die Annahme ablehne, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Daneben kann er nach Maßgabe von Nr. 10 Schadensersatz verlangen. Einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung be- darf es nicht, wenn SCC bereits zuvor die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Kunde die Mangelhaftigkeit der Leistung allein oder zumindest in weit überwiegendem Maße, beispielsweise durch Verletzung seiner vertraglichen Pflichten, zu vertreten hat, oder wenn der von SCC nicht zu vertretende Rücktrittsgrund zu einer Zeit eintritt, zu welcher sich der Kunde im Annahmeverzug befindet.
9.5 Der Kunde wird bei der Eingrenzung und Beseitigung von Mängeln mitwirken. Der Kunde ist verpflichtet, SCC nach- prüfbare Unterlagen über Art und Auftreten von Mängeln sowie sonstige die Mängel veranschaulichende Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Kommt der Kunde dieser Ver- pflichtung nicht nach, kann SCC die Nacherfüllung verweigern.
9.6 Hat der Kunde SCC wegen angeblicher Sachmängel in Anspruch genommen und stellt sich heraus, dass entweder kein Sachmangel besteht oder der Sachmangel auf einem Umstand beruht, der zur Geltendmachung von Mängelansprüchen nicht berechtigt, so hat der Kunde SCC die hierdurch entstandenen Kosten zu ersetzen.
9.7 Sofern der Kunde Mängelansprüche geltend macht, hat dies keinen Einfluss auf etwaige weitere zwischen SCC und dem Kunden bestehende Verträge.
9.8 Mängelansprüche bestehen nicht für Fehler, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, vertraglich nicht vorgesehener Betriebsmittel, Anbringung nicht durch SCC genehmigter Zusatzgeräte, Durchführung von Reparaturen oder Änderungen durch nicht von SCC autorisierte Dritte entstanden sind. Ausge- nommen von der Geltendmachung von Mängelansprüchen sind außerdem sämtliche dem natürlichen Verschleiß unter- liegenden Betriebsmittel sowie Zubehör und sämtliche Folgen chemischer, elektrotechnischer oder elektrischer Einflüsse, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
9.9 SCC kann die Nacherfüllung verweigern, bis der Kunde SCC die vereinbarte Vergütung abzüglich eines angesichts der noch ausstehenden Nacherfüllung angemessenen Teiles (mindestens in Höhe des Dreifachen der erwarteten Mangelbeseitigungskosten) bezahlt hat.
9.10 Fehlt der Hard- oder Software oder der Werkleistung eine ausdrücklich garantierte Beschaffenheit oder hat SCC einen Mangel arglistig verschwiegen, gelten die in den Nr. 9.2 bis 9.11 enthaltenen Beschränkungen der gesetzlichen Mängel- ansprüche nicht und SCC haftet nach den gesetzlichen Vorschriften.
9.11 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Kunden beträgt ein Jahr. Bei Ansprüchen wegen Mängeln der Hard- oder Software beginnt die Verjährung mit der Ablieferung der Hard- und Software beim Kunden. Bei Ansprüchen wegen Mängeln von Werkleistungen beginnt die Verjährung mit Abnahme der jeweiligen Werkleistung. Die Verkürzung der Verjährung gilt nicht in den Fällen vorsätzlichen Handelns.
9.12 Kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflichten des Kunden bleiben unberührt.
9.13 Hat ein Verbraucher mangelhafte Hard- oder Software im Wege der Weiterveräußerung vom Kunden oder einem wei- teren Erwerber erhalten, gelten die Beschränkungen der gesetzlichen Mängelansprüche nach Nr. 9 nicht, wenn (a) ausschließlich Unternehmer an der Weiterveräußerung der Hard- und Software an den Verbraucher beteiligt gewesen sind, (b) der Kunde als ein an der Weiterveräußerung beteiligter Unternehmer in Anspruch genommen worden ist und (c) der Kunde Ansprüche wegen der Mangelhaftigkeit der Hard- oder Software – einschließlich des Anspruchs auf Er-satz der von ihm gegenüber seinem Vertragspartner zu tragenden Aufwendungen für die Mangelbeseitigung (§ 478 Abs. 2 BGB) – gegen SCC geltend macht. In diesem Fall verjähren die Mängelansprüche des Kunden nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem der Kunde die gegen ihn geltend gemachten Mängelansprüche erfüllt hat, spätestens aber fünf Jahre, nachdem SCC die Hard- und Software dem Kunden abgeliefert hat.
10. Haftung
10.1 SCC haftet unbeschränkt für Schäden aus dem Fehlen einer ausdrücklich garantierten Beschaffenheit oder aus dem arglistigen Verschweigen von Mängeln sowie für Schäden, die SCC vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
10.2 Ebenso unbeschränkt haftet SCC im Falle der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
10.3 Die Haftung von SCC nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
10.4 SCC haftet für die durch die Verletzung von sogenannten Kardinalpflichten verursachten Schäden. Kardinalpflichten sind solche grundlegenden vertragswesentlichen Pflichten, die maßgeblich für den Vertragsschluss des Kunden waren und auf deren Einhaltung er vertrauen durfte. Hat SCC Kardinalpflichten leicht fahrlässig verletzt, ist die daraus resultierende Schadensersatzhaftung begrenzt auf die Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens.
10.5 Für Datenverlust beim Kunden haftet SCC nur bis zur Höhe des typischen Wiederherstellungsaufwandes, der trotz regelmäßiger, dem Stand der Technik entsprechender Datensi- cherung entsteht.
10.6 Im übrigen ist jegliche Schadensersatzhaftung von SCC, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Ausge- schlossen ist insbesondere auch jegliche Haftung von SCC in Fällen höherer Gewalt oder anderer unvorhergesehener Ereignisse, wie z. B. Aufruhr, Betriebsstörungen, Streik, Aus- sperrung oder Lieferverzug des Herstellers.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1 Das Eigentum an der gelieferten Hard- und Software (nach- folgend: "Kaufgegenstand") bleibt bis zum vollständigen Ausgleich des Kaufpreises bei SCC. Auch nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises verbleibt das Eigentum an dem Kaufgegenstand so lange bei SCC, bis alle durch SCC gegenüber dem Kunden erworbenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vollständig erfüllt sind. Übersteigt der Wert der für SCC bestehenden Sicher- heiten die Forderungen von SCC um mehr als 20 %, so gibt SCC auf Verlangen – gegenständlich nach Wahl von SCC – insoweit überschießende Sicherheiten frei.
11.2 Im Fall des Zahlungsverzuges ist SCC berechtigt, die Herausgabe des Kaufgegenstandes zu verlangen, ohne vom Vertrag zurücktreten und dem Kunden das zu diesem Zeitpunkt bereits gezahlte Entgelt zurückerstatten zu müssen. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, den Kaufgegenstand unverzüglich an SCC herauszugeben, und SCC ist berechtigt, den Kaufgegenstand zu verwerten und den Verwer- tungserlös auf bestehende Forderungen anzurechnen. Ein eventuell danach verbleibender Resterlös ist an den Kunden auszukehren. Die Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Kunde. Dieser hat im übrigen die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und SCC unverzüglich zu benachrichtigen, falls Dritte, beispielsweise durch Pfändungen, auf diesen Kaufgegenstand zugreifen oder falls der Kaufgegenstand beschädigt wird oder abhanden kommt. Verletzt der Kunde die hier genannten Pflichten erheblich, kann SCC den Rücktritt vom Vertrag erklären.
11.3 Eine Weiterveräußerung des Kaufgegenstandes ist dem Kunden nur erlaubt, wenn sie im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs des Kunden erfolgt. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Kaufgegenstand zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen.
11.4 Der Kunde tritt bereits jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung des Kaufgegenstands mit allen Neben- rechten in Höhe der SCC gegen den Kunden zustehenden Forderungen an SCC ab. SCC nimmt die Abtretung an. Der Kunde ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen be- rechtigt, solange er seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist SCC berechtigt, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen.
11.5 Wird der Kaufgegenstand mit anderen Sachen so verbunden, dass er wesentlicher Bestandteil einer neuen Sache wird, werden SCC und der Kunde Miteigentümer der neuen Sache. Die Herstellung einer neuen Sache durch Verbindung oder Verarbeitung des Kaufgegenstands erfolgt in Abweichung zu §§ 947, 950 BGB in der Weise für SCC, dass SCC stets das Miteigentum erwirbt, und zwar zu dem Anteil, der dem Verhältnis des Rechnungswerts des Kaufgegenstands zum Verkaufswert der neuen Sache entspricht. Für die Ver- äußerung der neuen Sache gelten Nr. 11.1 bis 11.4 dieser Bedingungen entsprechend, jeweils bezogen und begrenzt auf den Miteigentumsanteil von SCC.
12. Laufzeit von Verträgen über Wartungs- und Pflegeleistungen
12.1 Verträge über die Wartung der gelieferten Hardware und/oder über die Pflege der gelieferten Software beginnen mit ihrer Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien zu laufen.
12.2 Nach Ablauf der im entsprechenden IT-Vertrag vorgesehenen Laufzeit verlängern sie sich um jeweils 12 Monate, wenn sie nicht zuvor unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende der ursprünglichen Laufzeit oder einer Verlängerungsperiode von einer Vertragspartei schriftlich gekündigt worden sind.
12.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Auf die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien ist aus- schließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland an- wendbar unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG, Con- vention on Contracts for the International Sale of Goods vom 11.04.1980).
13.2 Erfüllungs- und Zahlungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der gegenwärtigen und zukünftigen geschäftlichen Beziehung der Parteien, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist Stuttgart. Satz 1 gilt nur, wenn der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist; die Vereinbarung des Gerichtsstands Stuttgart gilt darüber hinaus auch, wenn der Kunde bei Klageerhebung keinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland hat.
13.3 Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedür- fen der Schriftform. Genügen sie dieser nicht, so sind sie nichtig. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel.
13.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit dieser Bedingungen im übrigen dadurch nicht berührt. SCC und der Kunde werden in einem solchen Fall die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt auch für die Schließung von Vertragslücken.
Kontaktdaten:
SCC GmbH
Industriestraße 3
70565 Stuttgart
Telefon: +49 (0) 711 73582-0
Telefax: +49 (0) 711 73582-384
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